Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung

1. November 2015

Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab.

Es bleibt bei der Pflicht der An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Alle zuziehenden Personen müssen bei der Anmeldung den gültigen Personalausweis und/oder den Reisepass vorlegen. Neu ist die Vorlage einer Bestätigung des Wohnungsgebers über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein bundeseinheitliches Formular, das den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers enthält, ferner das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

Wohnungsgeber ist derjenige, der einer anderen Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Wohnungseigentümer. Im Falle der Untervermietung ist Wohnungsgeber jedoch der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer dritten Person zum selbständigen Gebrauch in der Regel entgeltlich überlässt. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Die neue Regelung soll mehr Sicherheit schaffen und sogenannten Scheinanmeldungen vorbeugen. Das Anmelden unter einer falschen Anschrift wird nun deutlich erschwert. Wie bisher bleibt es dabei, dass bei einem Umzug lediglich am neuen Wohnort eine Anmeldung durchgeführt werden muss und die Abmeldung am alten Wohnort automatisch erfolgt. Der Auszug aus der alten Wohnung muss nur dann gemeldet werden, wenn ein Wegzug ins Ausland stattfindet. Auch in diesem Fall muss der Wohnungsgeber den Auszug bescheinigen.

Die Wohnungsgeberbestätigung kann ab sofort auf der Internetseite www.soegel.de im Bereich „Bürgerservice“ und dem Unterpunkt „Formulare“ heruntergeladen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Bürgerservice stehen für Rückfragen unter der Telefonnummer 05952/206-125 gerne zur Verfügung.

Text: Ingrid Cloppenburg

 

 

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