{"id":4095,"date":"2011-01-01T00:06:59","date_gmt":"2010-12-31T23:06:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.forum-soegel.de\/information\/?p=4095"},"modified":"2010-12-28T20:08:06","modified_gmt":"2010-12-28T19:08:06","slug":"unterhalt-2011-%e2%80%93-was-andert-sich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.forum-soegel.de\/information\/2011\/01\/unterhalt-2011-%e2%80%93-was-andert-sich\/","title":{"rendered":"Unterhalt 2011 \u2013 Was \u00e4ndert sich?"},"content":{"rendered":"<p>Zum 1.1.2011 wird die neue &#8222;D\u00fcsseldorfer Tabelle&#8220; mit einigen \u00c4nderungen in Kraft treten. Die D\u00fcsseldorfer Tabelle ist die Richtschnur f\u00fcr die Unterhaltss\u00e4tze von Trennungskindern. Die \u00c4nderungen waren vor allem erforderlich, weil das Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen verbleibt, angepasst werden soll. Die \u00c4nderungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.<\/p>\n<p>Die Tabellenbetr\u00e4ge bleiben unver\u00e4ndert bestehen. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in H\u00f6he von 1.500,00 \u20ac muss dieser bei einer Unterhaltsverpflichtung gegen\u00fcber zwei Kindern im Alter von 2 und 3 Jahren pro Kind nach wie vor 225,00 \u20ac Unterhalt leisten.<\/p>\n<p>Was \u00e4ndert sich im Wesentlichen?<\/p>\n<p>Der Selbstbehalt f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige, die f\u00fcr Kinder bis zum 21. Lebensjahr, soweit diese bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, unterhaltspflichtig sind, wird von derzeit 900 \u20ac auf 950 \u20ac erh\u00f6ht. F\u00fcr nicht erwerbst\u00e4tige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Selbstbehalt von 770 \u20ac.<br \/>\nZudem werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegen\u00fcber Ehegatten von derzeit 1000 \u20ac auf dann 1050 \u20ac angehoben. Gegen\u00fcber vollj\u00e4hrigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden und\/ oder einen eigenen Hausstand haben (beispielsweise Studenten) betr\u00e4gt der Selbstbehalt statt bisher 1100,00 \u20ac zuk\u00fcnftig 1150,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von derzeit 640 \u20ac auf 670 \u20ac erh\u00f6ht. Dieser Bedarfssatz kann auch f\u00fcr ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Unterhaltsberechtigten erhalten zuk\u00fcnftig f\u00fcr den Fall, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehaltes nicht ausreicht, weniger Unterhalt als bisher. Dem Unterhaltspflichtigen dagegen verbleibt zuk\u00fcnftig mehr Geld als bisher, da der Selbstbehalt von 900,00 \u20ac auf 950 \u20ac angehoben wird.<\/p>\n<p>Zu beachten ist aber, dass bestehende Unterhaltstitel nicht automatisch ab dem 01.01.2011 ge\u00e4ndert werden. Die Ab\u00e4nderung muss vielmehr gegen\u00fcber der Gegenseite geltend gemacht werden. Ihr Anwalt ber\u00e4t Sie gerne.<\/p>\n<p>Text: Jutta Westermann, Rechtsanw\u00e4ltin zugleich Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht, Telefon: 05952\/200678<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Zum 1.1.2011 wird die neue &#8222;D\u00fcsseldorfer Tabelle&#8220; mit einigen \u00c4nderungen in Kraft treten. Die D\u00fcsseldorfer Tabelle ist die Richtschnur f\u00fcr die Unterhaltss\u00e4tze von Trennungskindern. Die \u00c4nderungen waren vor allem erforderlich, weil das Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen verbleibt, angepasst werden soll. 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