{"id":37676,"date":"2024-09-01T13:56:48","date_gmt":"2024-09-01T11:56:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.forum-soegel.de\/information\/?p=37676"},"modified":"2024-10-08T13:57:28","modified_gmt":"2024-10-08T11:57:28","slug":"bgh-klaerung-zum-sogenannten-werkstattrisiko","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.forum-soegel.de\/information\/2024\/09\/bgh-klaerung-zum-sogenannten-werkstattrisiko\/","title":{"rendered":"BGH \u2013 Kl\u00e4rung zum sogenannten Werkstattrisiko"},"content":{"rendered":"\n<p>Ferienzeit \u2013 Urlaubszeit. Doch was ist, wenn es zu einem unverschuldeten Unfall kommt und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dennoch die Reparaturkosten nicht vollst\u00e4ndig zahlt? Wer tr\u00e4gt das Werkstattrisiko?<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn es zum Unfall kommt, profitiert der Gesch\u00e4digte davon, dass der Unfallverursacher das sogenannte Werkstattrisiko tr\u00e4gt und danach umfangreich haftet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.01.2024 in f\u00fcnf Entscheidungen konkretisiert, wie weit die Haftung in bestimmten Konstellationen reicht. Dabei geht es um F\u00e4lle, in denen der Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls sein Auto zur Reparatur bringt und sodann vom Unfallverursacher nach \u00a7 249 Abs. 2 BGB die Zahlung des daf\u00fcr erforderlichen Geldbetrages verlangt (BGH, Urteile vom 16.01.2024, Az. VI ZR 38\/22, VI ZR 239\/22, VI ZR 253\/22, VI ZR 266\/22 und VI ZR 51\/23). Es galt schon bisher, dass den Unfallverursacher in solchen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich eine umfassende Haftung trifft. Er tr\u00e4gt nach dem Unfall das Werkstattrisiko, d. h., er haftet dem Unfallgesch\u00e4digten sogar dann, wenn eine Fachwerkstatt bei der Reparatur unsachgem\u00e4\u00df oder unwirtschaftlich arbeitet und die Reparaturkosten insoweit nicht im Sinne des \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB \u201eerforderlich\u201c sind. Gleichwohl galten auch bisher schon Einschr\u00e4nkungen zugunsten des Unfallverursachers, beispielsweise wenn den Gesch\u00e4digten ein Auswahl- oder \u00dcberwachungsverschulden hinsichtlich der Fachwerkstatt vorliegt, die er ausgesucht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH hat beispielsweise nun klargestellt, dass das Werkstattrisiko \u00fcber die unsachgem\u00e4\u00dfen oder unwirtschaftlichen Ans\u00e4tze hinaus auch dann greift, wenn tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrte Reparaturma\u00dfnahmen in Rechnung gestellt werden und dies f\u00fcr den Gesch\u00e4digten nicht erkennbar ist. Au\u00dferdem stellte der BGH klar, dass sich aufgrund des Werkstattrisiko \u201cmangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme \u00fcber die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten\u201c verbiete. Der Gesch\u00e4digte darf grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt \u201ekeinen unwirtschaftlichen Weg f\u00fcr die Schadensbeseitigung w\u00e4hlt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH stellte weiter fest, dass nicht erforderlich ist, dass der Reparatur durch den Gesch\u00e4digten bereits bezahlt wurde. In dieser Konstellation k\u00f6nne der Gesch\u00e4digte vom Unfallverursacher allerdings nur Zahlung an die Werkstatt verlangen und nicht an sich selbst. Andernfalls, d. h. bei Zahlungsaufforderung an sich selbst, trage sodann der Gesch\u00e4digte das Werkstattrisiko, so der BGH. Wichtig ist allerdings, dass die M\u00f6glichkeit des Gesch\u00e4digten, sich auch im Falle der noch unbeglichenen Rechnung zu seinen Gunsten auf das Werkstattrisiko berufen zu k\u00f6nnen, au\u00dferdem nach Ansicht des BGH wegen \u00a7 399 BGB nicht abtretbar ist. Der Unfallverursacher hat ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, dass speziell der Gesch\u00e4digte sein Gl\u00e4ubiger bleibt. Nur so sei ein Vorteilsausgleich m\u00f6glich, soweit der Schadensersatzanspruch gegen den Sch\u00e4diger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Anspr\u00fcche gegen die Werkstatt in einer Hand, also beim Gesch\u00e4digten, l\u00e4gen, so der BGH.<\/p>\n\n\n\n<p>Fazit: Damit der Gesch\u00e4digte das Werkstattrisiko nicht tr\u00e4gt, sollte er die Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall nicht an die Reparaturwerkstatt abtreten, sondern den Schaden selber, bestenfalls unter Beauftragung eines Rechtsanwalts, regulieren. Die Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines Rechtsanwalts tr\u00e4gt im \u00dcbrigen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Sch\u00e4digers, sofern der Unfall nicht vom Gesch\u00e4digten verursacht wurde. F\u00fcr den Gesch\u00e4digten fallen insofern keine Rechtsanwaltskosten an.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanw\u00e4ltin<\/p>\n\n\n\n<p>Jutta Westermann-Masbaum, S\u00f6gel<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Ferienzeit \u2013 Urlaubszeit. Doch was ist, wenn es zu einem unverschuldeten Unfall kommt und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dennoch die Reparaturkosten nicht vollst\u00e4ndig zahlt? Wer tr\u00e4gt das Werkstattrisiko? Wenn es zum Unfall kommt, profitiert der Gesch\u00e4digte davon, dass der Unfallverursacher das sogenannte Werkstattrisiko tr\u00e4gt und danach umfangreich haftet. 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